Hausärztliche Versorgung
Gem. § 73 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche
Versorgung beinhaltet insbesondere
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die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen
und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel besonderer Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen (wenn
sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechen und es sich nicht um unzureichend erprobte Verfahren oder
Außenseitermethoden handelt).
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die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
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die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus
der ambulanten und stationären Versorgung,
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die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender
Dienste in die Behandlungsmaßnahmen (§ 73 Abs. 1 SGB V)
(Quelle: Landesärztekammer Baden-Württemberg, Februar 2011)